Satzung
Berufsverband der Compliance Manager (BCM)
Präambel
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für Personen jeden Geschlechts bzw. jeder Geschlechtsidentität gleichermaßen zur Verfügung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband der Compliance Manager (BCM) e. V.“ ( im Folgenden „Verein“ genannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt branchenübergreifend die ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes der Compliance Manager im Sinne des § 5 Abs. 1 KStG. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
2. Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsgruppe der Compliance Manager in Unternehmen, Verbänden, Non-profit-Organisationen und vergleichbaren Institutionen. Der Verein vertritt die wirtschaftlichen und berufsständischen Interessen der Compliance Manager gegenüber Politik, Wirtschaft, Medien und Zivilgesellschaft.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Möglichkeit zur Vernetzung und zum Erfahrungsaustausch,
- Fort- und Weiterbildung,
- die Förderung des qualifizierten Nachwuchses,
- Veröffentlichungen,
- die Teilnahme am öffentlichen und wissenschaftlichen Diskurs,
- die Erhaltung und Pflege des Ansehens und der Anerkennung des Berufsstandes,
- die Pflege internationaler Kontakte.
Der Verein bietet Dienstleistungen auch in Kooperation mit Dritten an, die auf die Bedürfnisse von Inhouse Compliance Managern zugeschnitten sind.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in Unternehmen, Verbänden, Non-profit-Organisationen und vergleichbaren Institutionen als Compliance Manager tätig oder auf sonstige Weise mit der Wahrnehmung von Compliance-Themen betraut ist.
2. Über die Tatsache der Unterbrechung, Beendigung oder Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 müssen alle Mitglieder den Präsidenten unverzüglich in Kenntnis setzen. Sofern eine Unterbrechung im vorgenannten Sinne nur temporär (von bis zu 3 Monaten) – etwa im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels – erfolgt, soll diese unbeachtlich sein.
3. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag in Textform, der an das Präsidium zu richten ist.
5. Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag nach billigem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist es nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Präsidiums. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. Ordentliche Mitglieder, die nicht mehr mit der Wahrnehmung von Compliance Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 betraut sind (ausgenommen temporäre Unterbrechungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2), werden bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres wie ein ordentliches Mitglied geführt und sodann nach Beschluss des Präsidiums grundsätzlich von der Mitgliederliste gestrichen. Ist das betreffende Mitglied bei Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzungen Mitglied des Präsidiums, soll es – vorbehaltlich des eigenen Entschlusses, einer schriftlichen Mitteilung an den Vorstand und dessen Bestätigung – das Amt noch bis zum Ablauf seiner Amtszeit wahrnehmen und wird in diesem Fall – abweichend von Satz 1 – bis zu diesem Zeitpunkt als ordentliches Mitglied geführt. Nach Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 kann indes ein Mitglied auf seinen Antrag hin und nach Beschluss des Vorstands nach billigem Ermessen weiterhin als außerordentliches Mitglied geführt werden, welches die gewöhnlichen Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen und an den Mitgliederversammlungen teilnehmen kann, indes kein Stimmrecht hat und einen (in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 4) reduzierten Jahresbeitrag zu leisten hat. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 führt die nach dem Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 erfolgende Aufnahme einer beratenden Tätigkeit für Dritte zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein sowie ggf. aus dem Präsidium; in diesem Fall ist der Beitrag noch für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Bestand neben der Betrauung mit Compliance Aufgaben bereits eine Zulassung in einem freien Beruf, so wird die ausschließliche Ausübung des freien Berufs nach Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen der Aufnahme einer beratenden Tätigkeit nach Satz 4 gleichgestellt.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Präsidiums über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Präsidium einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden vom Präsidium festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Das Präsidium kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Angebote des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die von den Organen erlassenen Beschlüsse und Richtlinien zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der das Präsidium bzw. der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Präsidium / Vorstand
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten, dem ersten Vizepräsidenten und dem zweiten Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und bis zu 8 weiteren Mitgliedern, auch „Beisitzer“ genannt. Das Präsidium wählt aus seinen Mitgliedern den Vorstand gem. Abs. 2 und bestimmt die Aufgaben seiner Mitglieder. Das Präsidium soll die Vielfalt des Berufsstandes und die Bandbreite der Profile der Mitglieder widerspiegeln.
2. Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der Präsident, der Geschäftsführende Vizepräsident und der erste Vizepräsident. Der Verein wird rechtsgeschäftlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 10.000,– die Zustimmung des Präsidiums erforderlich ist.
3. Zusätzlich gehören dem Präsidium die Sprecher der Regionalgruppen (§ 17) und der Fachgruppen (§ 18) als nicht stimmberechtigte Mitglieder an.
4. Mitgliedern des Präsidiums kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung soll von einem Kassenprüfer, der von der Mitglieder- versammlung aus dem Kreis der (ordentlichen) Mitglieder gewählt wird, geprüft werden. Über das Ergebnis soll jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung berichtet werden.
§ 9 Zuständigkeit des Präsidiums
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 10.000,– (vgl. § 8 Abs. 2);
- Erlass von Richtlinien und Beschlüssen, die nicht Bestandteil der Satzung sind, sowie Ordnungen zur Durchführung der Satzung, insb. eine Geschäftsordnung und Ordnungen betr. die Regionalgruppen (§ 17) und Fachgruppen (§ 18) bzw. deren Sprecher;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern.
- Einrichtung von Regionalgruppen (§ 17) und Fachgruppen (§ 18) und Ernennung von deren Sprechern.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Präsidiums
1. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist zulässig.
2. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus oder ist ein Amt aus sonstigen Gründen unbesetzt, so können an dessen Stelle bzw. für das unbesetzte Amt die verbleibenden Präsidiumsmitglieder für die restliche Amtsdauer ein weiteres, späteres Mitglied bestimmen (Kooptation), welches jedoch bei den Beschlüssen des Präsidiums kein Stimmrecht hat. Für das Verfahren zur Bestimmung des weiteren Mitglieds gelten die Regeln des § 11, wobei (in Modifikation des § 11 Abs. 1) auf den Tagesordnungspunkt der „Wahl / Kooptation“ im Rahmen der Einberufung der Sitzung hinzuweisen ist.
3. Mitglieder des Präsidiums können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Präsidiumsmitglieds, vorbehaltlich der Fortsetzung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums
1. Das Präsidium beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführenden Vizepräsidenten, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 7 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
2. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Geschäftsführenden Vizepräsidenten. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur mit mindestens 50 % der Stimmen des Präsidiums gefasst werden.
3. Die Sitzungen des Präsidiums sollen mindestens zwei Mal im Jahr als Präsenzsitzungen stattfinden.
4. Das Präsidium kann auch per Mail oder mittels Telefon- oder Videokonferenz beschließen bzw. Sitzungen abhalten, wobei die Art der Beschlussfassung bzw. Sitzung der Präsident festlegt. Dies kann auch unter Verzicht der Einberufungsfrist erfolgen, wenn kein Präsidiumsmitglied widerspricht.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt oder – nach Bestimmung des Einberufenden – an einem anderen Ort oder durch Videokonferenz (d.h. nicht zwingend in Form einer Präsenzveranstaltung). Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums; Entlastung des Präsidiums;
- Festsetzung der Umlagen (§ 5);
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch das Präsidium.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform (ausreichend per Fax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse (bei Einberufung per Fax oder E- Mail an die bekannt gegebene Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Präsidium in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungs- leiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Präsidium schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführenden Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der jeweilige Versammlungsleiter kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben Helfer bedienen oder die Durchführung der Versammlung einem Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe überlassen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung ferner für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem temporären Versammlungsleiter aus dem Kreis der Mitglieder übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
2. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt in Versammlungen, für welche grundsätzlich die Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort (vgl. § 12) vorgesehen ist (auch als „Präsenzversammlung“ bezeichnet). Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen nach billigem Ermessen des Vorstands auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort – im Wege jedweder Art von Telekommunikation und Datenübertragung – in Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung erfolgen (auch als „virtuelle Versammlung“ bezeichnet). Dabei kann auch die Kombination von Präsensversammlung und virtueller Versammlung vorgesehen werden. Für eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (ohne Versammlung) gilt Abs. 8.
3. Die Behandlungs- und Abstimmungsmodalitäten (Art der Abstimmung) sowie Reihenfolge der Behandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte bestimmt der Versammlungsleiter. Im Falle einer Präsenzversammlung muss die Abstimmung schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht zeitlich und sachlich in angemessener Weise begrenzen. Wird die Versammlung als kombinierte Präsenz- und virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten, kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht auf die in der Präsenzversammlung anwesenden Mitglieder beschränken oder nach billigem Ermessen entscheiden, welche Fragen der nicht persönlich anwesenden Mitglieder vom Vorstand beantwortet werden. Die Beschränkungen gemäß Satz 3 und 4 sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist.
8. Der Vorstand kann die schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder (außerhalb einer Versammlung) beantragen. Eine schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder der schriftlichen Beschlussfassung zustimmt. Die satzungsgemäßen oder gesetzlichen Beschlussmehrheiten für die Sachentscheidungen bleiben hiervon unberührt. Für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses im Sinne dieses Abs. 8 genügt Textform i.S.v. § 126b BGB. Bei der schriftlichen Beschlussfassung hat der Vorstand sämtlichen ordentlichen Mitgliedern den Beschlussvorschlag in Textform zu übermitteln und diesen zu begründen. Zugleich ist den Mitgliedern eine Frist zu setzen von mindestens fünf Werktagen – beginnend mit dem auf die Absendung folgenden Tag-, binnen derer die Mitglieder über die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (d.h. die etwaige Zustimmung hierzu gemäß Satz 1) sowie zugleich über die vorgelegte Sachfrage (d.h. den Beschlussvorschlag) zu entscheiden haben; § 13 findet keine Anwendung. Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand das Ergebnis der Abstimmung den Mitgliedern unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Protokolls entsprechend Abs. 7 bleibt von dieser Mitteilungspflicht unberührt.
§ 16 Regionalgruppen
1. Der Verein bildet bei Bedarf Regionalgruppen als unselbständige Untergliederungen des Vereins.
2. Die Regionalgruppen umfassen die Mitglieder, die in der oder den jeweiligen Regionen ihren beruflichen Schwerpunkt haben.
3. Jede Regionalgruppe schlägt einen Sprecher und stellvertretenden Sprecher vor. Diese werden vom Präsidium für zwei Jahre ernannt.
§ 17 Fachgruppen
1. Der Verein bildet bei Bedarf branchen- oder themenbezogene Fachgruppen als unselbständige Untergliederungen des Vereins.
2. Jede Fachgruppe schlägt einen Sprecher und stellvertretenden Sprecher vor. Diese werden vom Präsidium für zwei Jahre ernannt.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 16 Abs. 4).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Geschäftsführende Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Berlin, 19. Januar 2022