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Änderungen im Deutschen Corporate Governance Kodex öffnen neue Hinweisgebermöglichkeiten für Compliance-Verstöße: Schutz von Whistleblowern weiterhin unzureichend geregelt

Die Regierungskommission des Deutschen Corporate Governance Kodex hat im November letzten Jahres Vorschläge für die Kodexänderungen 2017 veröffentlicht, die u.a. eine Ergänzung der Ziffer 4.1.3 hinsichtlich „Compliance“ vorsieht. In dieser Form hat der Vorstand für ein angemessenes, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System zu sorgen, dessen Grundzüge zudem im Corporate Governance-Bericht offengelegt werden sollen. Neu ist, dass auch Beschäftigte und Dritte wie Kunden und Lieferanten künftig in der Lage sein sollen, mittels eines Whistleblowing-Systems geschützt Hinweise auf Fehlverhalten im Unternehmen zu geben.

Der Berufsverband der Compliance Manager (BCM) begrüßt diese Empfehlung zum Ausbau von Hinweisgebermöglichkeiten in deutschen Unternehmen. Hierzu hatte sich der Verband bereits in einer Stellungnahme im Juni 2016 geäußert.

Trotz dieser begrüßenswerten Entwicklung ist aus Sicht des Verbandes der Schutz von Whistleblowern jedoch nach wie vor unzureichend geregelt. Vertrauliche Unterlagen des Hinweisgebers befinden sich häufig in Gewahrsam beratender Anwälte, die oft als Ombudsmänner für Unternehmen tätig sind. Normalerweise werden aber nicht beteiligte Dritte nicht in den Schutzbereich des Beschlagnahmeverbots einbezogen. Im Falle einer Strafverfolgung ohne Abschluss eines mandatsähnlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Unternehmen und Ombudsmann, bleibt die Beschlagnahmefreiheit bei diesem also ebenso ungewiss wie bei Syndikusanwälten.

Reinhold Kopp, Justiziar des BCM, verdeutlicht dieses Dilemma in seinem aktuellen Beitrag „Kein Beschlagnahmeschutz für Ombudsleute: Dämpfer für Whistleblowing in Compliance-Management-Systemen“ [Deutscher AnwaltSpiegel, Ausgabe 01, 11. Januar 2017] am Beispiel eines Beschlusses vom Landesgericht Bochum vom 16.03.2016 (Az. II-6 Qs 1/16). Demnach sei es Unternehmen, die Hinweisgebersysteme anbieten oder diese zukünftig einrichten möchten und dabei z. B. auf eine Ombudsperson setzen, dringend zu empfehlen, (potenzielle) Hinweisgeber transparent auf dieses verbleibende Risiko hinzuweisen.

Um die Akzeptanz der Hinweisgebersysteme und deren Kommunikationskanäle zu erhöhen, sieht der BCM hier den Gesetzgeber in der Pflicht, entsprechende Schutzmechanismen durch zusätzliche Regelungen zu schaffen.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen ruft der BCM dazu auf, die BCM-Fachgruppe „Whistleblowing“ aktiv zu unterstützen und notwendige Entwicklungen voranzutreiben. Mehr Informationen zum Verband und seinen Fachgruppen finden Sie hier.

Die abschließende Beratung der Regierungskommission zu den Kodexanpassungen findet im Februar 2017 statt. Der Kodex wird in regelmäßigen Abständen vor dem Hintergrund nationaler und inter­nationaler Entwicklungen überprüft und gegebenenfalls angepasst. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Download Pressemitteilung hier.

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Über den BCM
Der Berufsverband der Compliance Manager (BCM) ist mit derzeit über 800 Mitgliedern die führende berufsständische Vereinigung exklusiv für Inhouse Compliance Manager und Compliance-Verantwortliche aus Unternehmen, Verbänden und Organisationen unterschiedlicher Branchen. Der Verband mit Sitz in Berlin vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Er bezieht in öffentlichen Debatten Stellung zu Themen, die den Berufsstand betreffen und verfolgt das Ziel, bei Anhörungen und Gesetzgebungsverfahren eingebunden zu sein.

Pressekontakt:
Linda Grahn
Berufsverband der Compliance Manager (BCM) e.V.
Tel. +49(0)30 / 84 85 93 20
E-Mail: linda.grahn@bvdcm.de