Kompromisstexte zur neuen Geldwäscheverordnung veröffentlicht

Geldwäsche, EU

Die durch Geldwäsche verursachten Schäden treten nicht offensichtlich an die Oberfläche. Sie sind nicht leicht zu beziffern. Dennoch ist die Problematik nicht zu unterschätzen. In Deutschland werden schätzungsweise 100 Milliarden Euro jährlich aus illegalen Geschäften in den regulären Wirtschaftskreis eingebracht. Weltweit wird das Ausmaß der Geldwäsche auf 2-5 Prozent des Gesamt-Welt-BIP geschätzt.

Die Europäische Union arbeitet seit 2021 an dem nun beinahe abgeschlossenen AML-Paket (Anti Money Laundering Package). Dieses bringt die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Mitgliedsländern in Einklang. Das Paket ist in vier Bestandteile gegliedert: Verordnungen zur Neueinrichtung einer zentralen EU-Behörde, der Anti Money Laundering Agency (AMLA), zur Neufassung der Geldtransfervorschriften, insbesondere den Transfer von Krypto-Werten betreffend, zur Geldwäschebekämpfung im Privatbereich sowie eine Richtlinie zu den Mechanismen, die bei der Geldwäschebekämpfung eingesetzt werden.

Die Geldtransferverordnung konnte bereits im Juni 2022 verabschiedet werden, da die EU-Gremien über die darin enthaltenen Inhalte Einigkeit erzielt haben.

Die Anti-Geldwäschebehörde der Europäischen Union AMLA soll Mitte des Jahres 2025 ihre Arbeit in Frankfurt am Main aufnehmen. Bis zu 500 Mitarbeitende werden sich dann der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU widmen. Diese sollen bis zu 200 Unternehmen direkt überprüfen und Empfehlungen für nationale Behörden ausarbeiten.

Das im Februar dieses Jahres veröffentlichte AML-Paket fokussiert die verbliebenen Geldwäscheverordnung AML-R und die Geldwäscherichtlinie AML-D. Beide Texte liegen zunächst nur in englischer Sprache vor. Hier ein knapper Überblick zur Verordnung und Richtlinie:

 

AML-R: Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche

  • Die AML-R ersetzt das deutsche Geldwäschegesetz und alle anderen nationalen Gesetze, die bisherige EU-Verordnungen zur Bekämpfung der Geldwäsche umsetzen. Drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten gilt sie als EU-weit unmittelbar geltendes Recht.
  • Die Geldwäscheverordnung definiert die Verpflichteten und enthält Regelungen zum Risikomanagement, zu allgemeinen Sorgfalts- und Transparenzpflichten sowie zu Verdachtsmeldungen.
  • Die Verpflichteten sind Finanzinstitute, Banken, Immobilienagenturen, Vermögensverwaltungsdienste, Casinos, Händler und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Händler von Luxusgütern und Profifußballvereine sowie -agenten.
  • Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen nach AML-R Sorgfaltspflichten bei der Durchführung von Transaktionen ab 1.000 Euro erfüllen.
  • Für Barzahlungen gilt eine EU-weite Obergrenze von 10.000 Euro. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch eine niedrigere Obergrenze festlegen.
  • Die Vorschriften zum wirtschaftlichen Eigentum werden transparenter und stärker vereinheitlicht.

 

AML-D: Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche

  • Die AML-D muss innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Die nationalen Regelungen gelten 3 Jahre nach dem Inkrafttreten der AML-D.
  • Die Geldwäscherichtlinie enthält Vorgaben für die Einrichtung der Register der wirtschaftlich Berechtigten, der nationalen Financial Intelligence Units (FIUs) und der nationalen Aufsichtsbehörden. Sie befasst sich mit der institutionellen Ausgestaltung nationaler und europaweiter Behörden zur Bekämpfung der Geldwäsche, Meldestellen und Register.
  • AML-D legt fest, dass die an das Zentralregister übermittelten Informationen überprüft werden. Den für die Register zuständigen Einrichtungen wird die Befugnis übertragen, bei Zweifeln an der Richtigkeit der ihnen vorliegenden Informationen in den Räumlichkeiten registrierter juristischer Personen Inspektionen durchzuführen.
  • Die zentralen Meldestellen sind dafür verantwortlich, für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevante Informationen entgegenzunehmen und auszuwerten. Darüber hinaus haben sie weiterhin die Aufgabe, Informationen an die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden weiterzugeben.
  • Die Meldestellen erhalten umgehenden und direkten Zugang zu Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen.
  • Die AML-D sieht einen Rahmen für die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion durch die zentrale Meldestelle vor.
  • Jeder Mitgliedstaat hat dafür zu sorgen, dass alle in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verpflichteten der angemessenen und wirksamen Aufsicht durch eine oder mehrere Aufsichtsbehörden unterliegen.

 

Mit den Regelungen und Verordnungen des AML-Gesetzpakets schafft die EU die rechtlichen Voraussetzungen, um die nationalen Systeme besser für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszustatten. Die Gesetzestexte gibt es hier zum Nachlesen:

AML-R

AML-D

 

Weitere Informationen dazu gibt es hier:

Haufe: EU Geldwäscheverordnung | Compliance