Home / Netzwerk / Aktuelles / Erfolgreiche Veranstaltung zum Unternehmenssanktionsrecht in Berlin durchgeführt

Erfolgreiche Veranstaltung zum Unternehmenssanktionsrecht in Berlin durchgeführt

Konferenz “Irrweg oder Chance? Der BMJV-Gesetzentwurf zu Verbandssanktionen”

Rund 100 Gäste begrüßte Dr. Tobias Brouwer, Bereichsleiter Recht und Steuern beim VCI und Mitglied des Präsidiums des BCM, am 27. November 2019 in Berlin. Sie waren der Einladung von VCI, dem Berufsverband der Compliance Manager (BCM), dem Deutsche Aktieninstitut (DAI), der Kanzlei Görg und der WirtschaftsWoche nach Berlin zur Konferenz “Irrweg oder Chance? Der BMJV-Gesetzentwurf zu Verbandssanktionen” gefolgt. Ziel der Veranstaltung war es, sich über die rechtspolitischen Pläne zur Einführung eines neuen Sanktionsgesetzes für Unternehmen zu informieren und auszutauschen. Die Diskussionsgrundlage war ein Mitte August erschienener inoffizieller Entwurf des Bundesjustizministeriums zu einem Verbandssanktionengesetz.

Sicht der Politik

Zum Auftakt sprachen zwei Vertreter des deutschen Bundestages und stellten die jeweilige Position ihrer Fraktion dar. Die erste Keynote sprach Dr. Jürgen Martens, rechtspolitischer Sprecher der FDP-Fraktion. Aus seiner Sicht sind insbesondere die hohen Geldsanktionen von 10 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes sowie die Regelungen zu den Internal Investigations kritisch zu sehen. Letztere seien nicht ausgewogen, da das betroffene Unternehmen in eine Zwickmühle gerate: Wegen der drohenden Beschlagnahme von Untersuchungsergebnissen sei es gezwungen, mit der Verfolgungsbehörde zu kooperieren und die Unterlagen „freiwillig“ herauszugeben. Eine echte Wahl zur Verteidigung habe das Unternehmen nicht.

Dr. Volker Ullrich, rechts- und innenpolitischer Sprecher der CSU im Bundestag, gab in seiner anschließenden Keynote einige Einblicke in die damaligen Verhandlungen zu den relevanten Passagen im Koalitionsvertrag, an der er als Mitautor mitwirkte. Seiner Ansicht nach ist das derzeitige Ordnungswidrigkeitenrecht mit seinem Bußgeldrahmen von maximal 10 Millionen Euro nicht ausreichend. Eine strafrechtliche Lösung für Unternehmen komme jedoch aufgrund des Schuldprinzips nicht in Betracht. Es seien noch viele Punkte zu diskutieren, bevor aus dem inoffiziellen Entwurf ein Gesetz werde. Eine Verbandsauflösung als Sanktion werde es nicht geben. Der Fokus sollte vielmehr auf der Herstellung von Compliance im Unternehmen liegen. Die Sanktionshöhe von bis zu 10 Prozent sollte nur bei überragenden Verfehlungen greifen und es sollten auch klarere Strafzumessungsregeln in das Gesetz aufgenommen werden.

Der Entwurf aus Sicht der Praxis

Eine Übersicht über ausgewählte Regelungen des Entwurfs lieferte Dr. Tobias Brouwer. Er erklärte, dass ein künftiges Unternehmenssanktionsrecht vor allem die Compliance-Maßnahmen in den Firmen stärken sollte. Grund für eine Unterneh­menssanktion könne immer nur ein nachweisbarer Mangel in der Organisation sein. Bestehende Compliance-Maßnahmen und eine gute Unternehmenskultur müssten daher sanktionsausschließend und nicht erst im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Es müsse zudem Anreize für Unternehmen geben, interne Missstände aufzuklären. Aus seiner Sicht wäre eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige dafür gut geeignet. Dazu müssten die Verteidigungsmöglichkeiten von Unternehmen in ein ausgewogeneres Verhältnis zu den staatlichen Ermittlungsbefugnissen gebracht werden.

Anschließend setzte Prof. Christian Strenger, Mitglied des Aufsichtsrats der DWS Investment GmbH, die geplanten Unternehmenssanktionen ins Verhältnis zur Corporate Governance. Insbesondere warf er die Frage nach der Notwendigkeit eines neuen Gesetzes auf. Er plädierte dafür, dass sich Ahndung auf die verursachenden Personen fokussiert. Hierfür müssten im neuen Sanktionsgesetz klare Vorgaben entwickelt werden. Bei Aktiengesellschaften beispielsweise sollten zu verfolgende Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder einen eventuellen Straferlass nur durch einen Hauptversammlungsbeschluss erreichen können.

Rechtsanwalt Ulrich Herfurth stellte die Perspektive des Verbands „DIE FAMILIENUNTERNEHMER“ dar. Er betonte, dass die Reduzierung der Sanktion nach dem Entwurf in hohem Maß von Compliance-Strukturen im Unternehmen abhänge. Solche Strukturen könnten KMU in der Rechtspraxis aber nicht unterhalten. Da sie somit systematisch keine Milderung der Sanktion erreichen könnten, behandele der Gesetzesentwurf KMU härter als Großunternehmen. Eine besondere Härte weise auch der im Entwurf vorgesehene Pranger auf, da bei Familienunternehmen regelmäßig auch die hinter dem Unternehmen stehenden Unternehmer und Familien angeprangert würden. Alternative Regelungsvorschläge des sogenannten Müncheners Entwurfs rundeten seinen Impuls ab.

Weitere Wünsche zum Entwurf stellte Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Reuter von der Kanzlei Görg vor. Dabei vertrat er die These, dass Manager geneigt sein könnten, Straftaten zu begehen, wenn die Sanktion dafür das Unternehmen treffe. Als „Wünsche an den Gesetzgeber“ nannte er die Reduzierung des Sanktionsrahmens, die Nichtanwendung des Bruttoprinzips sowie die plausible Berechnung der Abschöpfung unter Inabzugbringung des geleisteten Schadensersatzes.

Abgerundet wurde dieser Veranstaltungsteil durch den Leiter des EU-Verbindungsbüros des DAI, Jan Bremer. In seinem Überblick über aktuelle EU-Gesetzgebungsprojekte zur Unternehmensbestrafung zeigte er, dass zu den generellen Trends umsatzorientierte Geldbußen sowie „naming and shaming“ gehörten. Sanktionen würden ferner zunehmend flankiert durch die Erweiterung behördlicher Befugnisse und durch „Whistleblowing“.

Kontroverse Podiumsdiskussion

In der von Professor Reuter moderierten finalen Podiumsdiskussion wurde deutlich, dass es zum Thema noch Redebedarf auf allen Ebenen gibt.  Dr. Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion, erläuterte, dass Sanktionen nicht aus der „Portokasse“ bezahlbar sein und redliche Unternehmen am Ende nicht die Benachteiligten sein dürften. Mit dem Gesetz solle eine Regelungslücke geschlossen werden, um „schwarze Schafe“ wirksamer bestrafen zu können. Insoweit gehe es auch darum, Vertrauen in die Wirtschaft wiederzugewinnen. Auch die Ressourcen der Justizbehörden würden erhöht, denn dies sei im Pakt für den Rechtsstaat vorgesehen.

Für eine einheitliche Verfolgungspraxis in den Bundesländern machte sich Dr. Jan-Marco Luczak, stellvertretender rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, stark. Insgesamt sollten nicht die Sanktionen, sondern die Förderung von Compliance im Mittelpunkt stehen. Luczak wünschte sich mehr Vorgaben, wie ein Compliance-System aussehen solle, ohne den Unternehmen unflexible Vorgaben zu machen. Auch bei den Internal Investigations sowie beim Legal Privilege sollten aus seiner Sicht noch Verbesserungen erfolgen. Die Anreize für Internal Investigations seien nach bisherigem Stand zu gering.

Diesen Aspekt griff auch Rechtsanwalt Dr. Walther Graf von der Kanzlei Feigen Graf auf, indem er auf das „Nord-Süd-Gefälle“ bezüglich der derzeitigen Sanktionierung von Unternehmen in den Bundesländern einging. Dies werde sich aber allein durch einen neuen Sanktionsrahmen nicht ändern. Vielmehr reicht das bestehende Ordnungswidrigkeitenrecht aus. Was im Entwurf völlig fehle, seien Regelungen zur konkreten Strafzumessung. Ferner dürften in einem Rechtsstaat Ermittlungen nicht im Wege der Internal Investigations in den privaten Bereich verlagert werden.

Aus Sicht von Rechtsanwalt Herfurth ist der größte Hebel für Prävention die Bestrafung der Täter – nicht des Unternehmens. Ferner wies er darauf hin, dass eine Nachweispflicht für Compliance-Maßnahmen gegebenenfalls mit der Unschuldsvermutung kollidiere.

Dass eine strafbefreiende Selbstanzeige der Unternehmen ein sinnvolles Mittel sei, um Compliance zu fördern, erläuterte Dr. Jürgen Martens. Er wies darauf hin, dass höhere Strafen nicht unbedingt bessere Compliance bewirkten. Man müsse verhindern, dass Compliance-Beauftragte (nahezu) immer in die Haftung laufen.

Dr. Brouwer schloss die Diskussionsveranstaltung mit dem Wunsch an die Politik ab, sich ausreichend Zeit zu nehmen, um die vielschichtigen und komplexen Fragestellungen und Herausforderungen ausreichend mit allen Betroffenen diskutieren zu können. Immerhin stehe das Regierungsvorhaben unter keinem unmittelbaren europarechtlichen Umsetzungsdruck. Er dankte den Referenten und Teilnehmern für eine offene und kenntnisreiche Diskussion.