Home / Netzwerk / Aktuelles / BCM kritisiert Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April

BCM kritisiert Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April

Kommentar von Mirko Haase, Präsident des BCM:

“Es ist bedauerlich, dass das Bundessozialgericht sich nicht von der antiquierten Zweiberufe-Theorie hat lösen können. Offenbar kennen die Bundessozialrichter nicht ansatzweise die heutige Lebenswirklichkeit in den Kanzleien und Rechtsabteilungen noch scheint ihnen die Konsequenz von § 46 BRAO bewusst zu sein. Die Tätigkeit als Syndikus ist anwaltliche Tätigkeit, sonst hätte es des darin normierten Vertretungsverbots doch gar nicht bedurft.

Trotz ihres Angestelltenstatus arbeiten Syndikusanwälte auf jeden Fall weit unabhängiger als angestellte Associates und auch viele Partner, da sie nicht dem ständigen Wettbewerbsdruck bei der Mandantenakquise ausgesetzt sind. Und wer anwaltlich tätig ist, der ist beim Versorgungswerk pflichtversichert. Die Funktion des Syndikus als unabhängiges Organ der Rechtspflege, insbesondere unter dem Eindruck der weithin akzeptierten „Vier-Kriterien-Theorie“ wird infrage gestellt und eröffnet Folgeprobleme die dem BSG offenbar nicht bewusst sind.

Für Unternehmen bedeutet dies vor allem aber eine Verteuerung der Anwerbungskosten von Anwälten aus Kanzleien, da diese ihren Verlust der Versorgungswerkansprüche kompensieren müssen, auch werden diese generell weniger geneigt sein, in Unternehmen zu wechseln, wenn sie ihre Rentenansprüche verlieren oder aufspalten müssen.  Die Entwicklung wird dann auch nicht vor anderen freien Berufen halt machen und dazu führen, dass die in den Versorgungswerken verbleibenden Anwälte Abstriche hinnehmen müssen, da der konstante Zufluss durch die Syndikusanwälte entfällt. Für Unternehmen ist dies also eine teure Entscheidung und wird der Qualtität der Rechtsberatung langfristig abträglich sein, da der Austausch von Praktikern in Kanzleien und umgekehrt nicht mehr stattfinden wird – und wenn, nur zu hohen Preisen.

Daran schließt sich das Problem an, dass die Versorgungsansprüche der aktuell befreiten Syndikusanwälte bei einem Wechsel als Syndikus auseinanderfallen in Versorgungswerkansprüche und gesetzliche Ansprüche. Dies ist ein Eingriff in die Vermögenssituation der abhängig Beschäftigten Syndikusnwälte.”

Die aktuelle Pressemitteilung des BCM finden Sie hier.