Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung bis einschließlich Montag, den 17.07.2023 möglich ist.
Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt am 2.07.2023 in Kraft. Es schützt Hinweisgeber vor Nachteilen im Unternehmen als negative persönliche Folgen von Hinweisen. Der Schutz ist nur garantiert, wenn der Hinweis sich auf einen Verstoß gegen Rechtsnormen aus den 20 Rechtsgebieten bezieht, die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 a)-t ) HinSchG aufgelistet sind und insgesamt 15 273 Vorschriften umfassen. Diese Pflicht zur Vorprüfung ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. Der Ombudsmann hat den Hinweis daraufhin zu überprüfen. Diese Prüfung erweist sich in der Praxis als Problem. Sicherheitshalber alles ohne Vorprüfung zu melden, ist keine Lösung. Es würde Unternehmen, Hinweisgeber und Ombudsmann so belasten, dass nichts gemeldet und damit der Gesetzeszweck verfehlt würde. Digital lässt sich das Problem lösen.
Im Compliance-Management-System ist eine Kategorie der Hinweisgeberschutzpflichten installiert, in der digital der zu meldende Sachverhalt so recherchiert werden kann und dass der Nachweis der lückenlosen Prüfung geführt werden kann. Gesichert wäre der Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien, informiert und früh gewarnt würden die Geschäftsleiter über drohende Rechtsverstöße im Unternehmen und entlastet würden die Compliance Beauftragten von dem eventuellen Vorwurf, einen Rechtsverstoß übersehen oder nicht rechtzeitig erkannt zu haben. Gefördert würde die Compliance-Kultur im Unternehmen. Alle Mitarbeiter würden an der Einhaltung der Legalitätspflicht beteiligt, wofür derzeit die Compliance Beauftragten noch allein die Hauptverantwortung tragen.
Ihr Referent:
Dr. Manfred Rack
Rechtsanwalt
Herausgeber des Compliance-Management-Systems „Recht im Betrieb“