
Was ist die PPWR und warum ist sie relevant?
Die am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlichte Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR, „Packaging and Packaging Waste Regulation“) wurde am 19. Dezember 2024 vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen. Sie ändert die Verordnung (EU) 2019/1020 und die Richtlinie (EU) 2019/904 und hebt die Richtlinie 94/62/EG auf.
Ziel der PPWR ist ein einheitlicher Binnenmarkt für Verpackungen bei gleichzeitig deutlich geringeren Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen. Die Verordnung erfasst alle Verpackungen unabhängig vom Material – von der Herstellung über die Nutzung bis zur Entsorgung.
Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil: die zentralen PPWR-Anforderungen
Ab 2030 gilt für Verpackungen eine verbindliche Recyclingfähigkeit, gestaffelt in den Leistungsstufen A, B und C. Ab 2038 sind nur noch die Stufen A und B zulässig.
Alle Verpackungen müssen künftig Recyclingfähigkeitskriterien erfüllen – andernfalls drohen Verwendungsbeschränkungen oder Verbote. Für Kunststoffverpackungen gelten zusätzlich verbindliche Mindest-Rezyklatquoten für 2030 und 2040. Hinzu kommen Stoffverbote, Vorgaben zu Volumen und Leerraum sowie klare Kennzeichnungspflichten für Material und Entsorgung.
Was bedeutet die PPWR konkret für Unternehmen?
Hersteller müssen sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem sie Verpackungen in Verkehr bringen. Jede Verpackung benötigt künftig eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung.
Zahlreiche Einwegformate werden stark eingeschränkt oder verboten, etwa Einwegverpackungen für Obst und Gemüse, Take-away-Verpackungen, Hotel-Amenities und sehr leichte Plastiktüten.
Für Getränkeverpackungen sind ab dem 1. Januar 2029 Pfand- und Rücknahmesysteme erforderlich, um eine Sammelquote von 90 % für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall zu erreichen.
Wann gelten die Anforderungen?
Die Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Einzelne Fristen sind jedoch gestaffelt:
- ab 1. Januar 2029: Pfand- und Rücknahmesysteme, erste Wiederverwendungsziele
- ab 1. Januar 2030: verbindliche Recyclingfähigkeit (Leistungsstufen A–C), Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen, Beschränkungen bestimmter Einwegformate
- ab 1. Januar 2038: nur noch Leistungsstufen A und B zulässig
- ab 1. Januar 2040: erhöhte Mindestrezyklatquoten
Bedeutung für Compliance-Prozesse
Mit der PPWR wird die erweiterte Herstellerverantwortung zu einem dauerhaften Compliance-Prozess: Registrierung, Meldungen und Finanzierungsbeiträge müssen laufend sichergestellt werden. Einkauf, Produktentwicklung, Logistik und Marketing müssen gemeinsam gewährleisten, dass alle Verpackungen PPWR-konform sind. Mit schärferer Marktüberwachung und nationalen Sanktionen wächst der Handlungsdruck – die Fristen laufen gestaffelt bis 2040.
Besonders für Unternehmen mit internationalen Lieferketten oder Verpackungen mit Lebensmittelkontakt lohnt sich jetzt ein Blick auf die eigenen Prozesse: Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Wiederverwendungsquoten und neue Kennzeichnungspflichten greifen ineinander und sollten nicht isoliert betrachtet werden. Wo bestehen bereits Anpassungsbedarfe, wo reichen die aktuellen Standards aus?
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