Online: BCM Coaching Day – Compliance im Außenwirtschaftsverkehr

Mit dem Gesetzesentwurf Sanktionenstrafrecht hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 14.08.25 seinen Umsetzungsvorschlag zu der EU-Richtlinie Sanktionenstrafrecht vorgelegt. Der Gesetzesentwurf ist zugleich Ausdruck einer weiteren Verstärkung des außenwirtschaftlichen Sanktionsregimes. Mit Verweis auf internationale Krisen, insbesondere den Krieg Russlands gegen die Ukraine und die rapide fortentwickelte europäische Sanktionsgesetzgebung (vor allem durch die Dual-Use-VO (EU) 2021/821 und zahlreiche Embargoverordnungen wie (EU) Nr. 833/2014) verfolgt der Gesetzgeber erklärtermaßen das Ziel, jegliche Strafbarkeitslücken zu schließen, „strafrechtsfreie Zeiträume“ zu verhindern und die Durchsetzung europäischen Rechts im Inland lückenlos abzusichern.

Die absehbare Umsetzung des Gesetzesentwurfes stellt Unternehmensleitung und Ausfuhrverantwortliche vor eine weitere Herausforderung der AWG-Gesetzgebung im internationalen Geschäftsverkehr zu entsprechen. Insbesondere die dynamische EU-Gesetzgebung stellt eine besondere Herausforderung dar. Die Merkblätter und Handlungsempfehlungen des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) geben nicht mehr als eine Orientierung, aber keine Rechtssicherheit. Hinzu kommt, dass die zuständigen Hauptzollämter bei ihren AWG-Prüfungen nicht selten rechtlich mit weitgehenden Interpretationen auftreten.

Die geplanten Änderungen verschärfen die Strafandrohungen für Sanktions- und Exportkontrollverstöße erheblich und führen ein Bußgeld von bis zu 40 Mio. EUR gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen die Organisationspflicht ein. Sie verändern die Compliance-Pflichten von Unternehmen daher grundlegend. Für Compliance-Verantwortliche bedeutet das: neue Haftungsrisiken, steigende Dokumentations- und Prüfpflichten – der Gesetzesentwurf gibt der Unternehmensleitung und Ausfuhrverantwortlichen Anlass, die eigene AWG-Compliance zu überprüfen, spätestens wenn der Entwurf Gesetz wird.

Im Webinar geben Prof. Dr. Ahlbrecht und Dr. Möllenhoff einen praxisnahen Überblick:

  • Welche Änderungen der Gesetzesentwurf mit sich bringt
  • Welche organisatorischen und technischen Anforderungen auf Unternehmen zukommen
  • Wie sich Straf- und Bußgeldtatbestände konkret verschärfen
  • Wie Sie Ihre AWG-Compliance jetzt risikoorientiert und praxistauglich aufstellen

Zielgruppe: Compliance Manager:innen, Exportkontrollbeauftragte, Unternehmensjurist:innen, Geschäftsführungen und alle, die Verantwortung im internationalen Geschäft tragen.

Referenten:

Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Partner bei Wessing & Partner in Düsseldorf sowie Honorarprofessor an der Leibniz Universität Hannover. Er zählt zu den führenden Experten im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, insbesondere auch in AWG-Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Seine Schwerpunkte liegen in der Verteidigung und Beratung von Unternehmen und Unternehmern, Compliance-Untersuchungen/Beratung und internationaler Rechtshilfe. Prof. Ahlbrecht ist Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV und international engagiert in der International Bar Association sowie der European Criminal Bar Association.

Dr. Ulrich Möllenhoff ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Gründer der Kanzlei Möllenhoff & Partner in Münster. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Steuerrecht, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie im Steuerstrafrecht. Er ist Herausgeber der Beck’schen Textausgabe „Zoll- und Außenwirtschaftsrecht“ und gilt als ausgewiesener Experte für Exportkontrolle und Zoll, sowie Compliance – Fragen in Unternehmen. Dr. Möllenhoff lehrt regelmäßig an Hochschulen und wird in Fachpublikationen als einer der renommiertesten deutschen Steuerrechtler genannt.

Eine Anmeldung ist bis einschließlich Dienstag, den 11. November möglich.

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    Für Mitglieder kostenfrei.
    Für Nichtmitglieder ist eine einmalige kostenfreie Teilnahme möglich.

    Weiterhin bitten wir um Ihr Verständnis, dass eine Teilnahme für Dienstleister, Berater oder sonstige Personen, die nicht in Unternehmen, Verbänden, Non-profit-Organisationen oder vergleichbaren Institutionen mit der Wahrnehmung von Compliance-Themen beauftragt sind (siehe §3 der Satzung), leider nicht möglich ist. Dies gilt auch für die Förderpartner des BCM.

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